Einleitung zum Stiftungsrecht
Die 3 Charakteristika der Stiftung
Eine Stiftung wird durch drei Charakteristika bestimmt:
- Die Widmung
- eines bestimmten Vermögens
- zu einem besonderen Zweck.
- Stifter kann jedermann sein, ebenso Stiftungsrat
- Errichtungsformen
- lebzeitig: öffentliche Urkunde
- von Todes wegen: Testament oder Erbvertrag
- Handelsregistereintrag, mit Ausnahmen
- Vermögenswidmung
- Immobilie
- bewegliche Sachen
- Wertpapiere, Guthaben und sonstige Ansprüche
- Bargeld
- besonderer Zweck
- Festlegung Begünstigung in Errichtungsurkunde
- Erlass von Richtlinien
- spezielle Stiftungsarten
- Personalfürsorgestiftungen (auch Personalvorsorgestiftung)
- Familienstiftungen
- kirchliche Stiftungen
- eigene Rechtspersönlichkeit (Verselbständigung des gewidmeten Vermögens)
- Organisation
- Statuten oder Reglement, ev. auch Richtlinien
- Stiftungsrat
- Aufsicht (kantonal zuständige
Aufsichtsbehörde) - Aufhebung
- infolge erbrechtlicher Herabsetzung
- infolge Nicht(mehr)erreichbarkeit, Unsittlich- oder Widerrechtlichkeit des Zwecks
- Verwandte Rechtsthemen
- der Trust
- das Vermächtnis mit Auflage







