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Einleitung zum Stiftungsrecht

Die 3 Charakteristika der Stiftung

Eine Stiftung wird durch drei Charakteristika bestimmt:

  1. Die Widmung
  2. eines bestimmten Vermögens
  3. zu einem besonderen Zweck.
  • Stifter kann jedermann sein, ebenso Stiftungsrat
  • Errichtungsformen
    • lebzeitig: öffentliche Urkunde
    • von Todes wegen: Testament oder Erbvertrag
    • Handelsregistereintrag, mit Ausnahmen
  • Vermögenswidmung
    • Immobilie
    • bewegliche Sachen
    • Wertpapiere, Guthaben und sonstige Ansprüche
    • Bargeld
  • besonderer Zweck
    • Festlegung Begünstigung in Errichtungsurkunde
    • Erlass von Richtlinien
    • spezielle Stiftungsarten
      • Personalfürsorgestiftungen (auch Personalvorsorgestiftung)
      • Familienstiftungen
      • kirchliche Stiftungen
  • eigene Rechtspersönlichkeit (Verselbständigung des gewidmeten Vermögens)
  • Organisation
    • Statuten oder Reglement, ev. auch Richtlinien
    • Stiftungsrat
    • Aufsicht (kantonal zuständige Aufsichtsbehörde)
  • Aufhebung
    • infolge erbrechtlicher Herabsetzung
    • infolge Nicht(mehr)erreichbarkeit, Unsittlich- oder Widerrechtlichkeit des Zwecks
  • Verwandte Rechtsthemen
    • der Trust
    • das Vermächtnis mit Auflage

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