Ist die Stiftung einmal errichtet, so kann sie durch den Errichter nicht mehr widerrufen werden. Das der Stiftung gewidmete Vermögen bleibt der Einflussnahme des Errichters entzogen.
Wird die Errichtung der Stiftung in einer letztwilligen Verfügung vorgesehen, so bleibt sie solange widerrufbar wie die Verfügung. Dies ist bis zum Zeitpunkt des Todes immer möglich. Erben des Stifters können die Stiftung nicht widerrufen; sie können allenfalls die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung anfechten und auf diesem Weg Einfluss auf die Stiftungserrichtung zu nehmen versuchen.