Mit einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann ein Nachfolger eines Erben bestimmt werden. Auch dadurch wird eine gewisse Konstanz in der Erhaltung von Vermögen erreicht.
Die Möglichkeiten der Nacherbschaft sind jedoch im Vergleich zur Stiftung stark limitiert. Es kann nur auf maximal zwei Generationen (Erbe, Nacherbe) Einfluss genommen werden.
Zu beachten ist dabei auch das Pflichtteilsrecht; der Vorerbe hat auf jeden Fall Anspruch auf die unbelastete Ausrichtung seines ihm zustehenden Pflichtteils. Nur die verfügbare Quote kann dem Nacherben zugesprochen werden.