Die Gemeinderschaft beruht auf der Idee, dass die Erbteilung nicht sofort nach dem Tode des Erblassers vorgenommen werden soll, sofern sie unabwendbar eine Verteilung der Güter oder eine Überschuldung des Übernehmers zur Folge hätte.
Bis zur auf später aufgeschobenen Teilung des Nachlasses soll der Nachlass den Erben gemeinschaftlich zustehen.
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