In den Genuss der Früchte des Stiftungsvermögens sollen die Destinatäre kommen. Dabei kann sich die Frage stellen, ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen besteht.
Die Rechte der Destinatäre sind grundsätzlich sehr beschränkt. Ein eigentlicher Anspruch auf Ausrichtung einer Leistung besteht nicht. Im Vergleich zu den allgemeinen Stiftungen ist die Rechtsstellung der Destinatäre im Bereich der BVG-Stiftungen etwas besser. Sie verfügen über ein Klagerecht auf Ausrichtung von Leistungen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben, oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Anspruch auf Leistung zusteht.