Es steht dem Stifter selbstredend frei, den gewidmeten Kapitalbetrag in der Höhe selbst zu bestimmen. Zu beachten ist jedoch, dass das Kapital in Bezug auf den Stiftungszweck in einem angemessenen, sinnvollen Verhältnis stehen soll, d.h. das gewidmete Vermögen muss die vorgesehene Tätigkeit grundsätzlich ermöglichen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Stiftung nicht gültig errichtet werden.
Das gewidmete Vermögen kann auch aus Sachwerten oder Wertpapieren oder einem Unternehmen bestehen.