Vor der Bildung von Anlagegruppen u.a. mit Immobilien muss die Stiftung vor Eröffnung der Zeichnungsfrist einen Prospekt veröffentlichen. Prospektänderungen sind ebenfalls zu veröffentlichen [vgl. ASV 37].
Art. 37 ASV: Publikationen und Prospektpflicht
(Art. 53k Bst. e BVG)
1 Publikationen müssen in geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen machen.
2 Vor der Bildung von Anlagegruppen mit Immobilien, alternativen Anlagen oder hochverzinslichen Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung vor Eröffnung der Zeichnungsfrist einen Prospekt veröffentlichen. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann zum Prospekt Auflagen machen und für weitere Anlagegruppen mit erhöhten Risiken oder einem komplexen Anlage- oder Organisationskonzept die Veröffentlichung eines Prospekts anordnen. Eine nachträgliche Anordnung ist innerhalb dreier Monate zu befolgen.
4 Prospekte sind der Aufsichtsbehörde nach der Veröffentlichung und nach jeder Änderung zuzustellen, bei vorprüfungspflichtigen Anlagegruppen jeweils mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien. Die Aufsichtsbehörde kann von der Anlagestiftung jederzeit die Behebung von Mängeln im Prospekt verlangen.
5 Besteht die Anlagegruppe nur aus Ansprüchen eines Anlegers, so entfällt die Prospektpflicht.