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Stiftungsrecht

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Aussenverhältnis

Rechtsgebiet:
Stiftungsrecht
Stichworte:
Stiftungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Aussenverhältnis gibt es folgende Berührungsanlässe:

Dachstiftungs-Rechtsverkehr

  • Die Dachstiftung ist Trägerin von Rechten und Pflichten, auch für die angeschlossene unselbständige Unterstiftung

Unterstiftungs-Rechtsverkehr

  • Selbständige Unterstiftung
    • Selbständige – eben rechtsfähige – Unterstiftungen treten selber nach aussen auf
  • Unselbständige Unterstiftung
    • Bei den unselbständigen Unterstiftungen tritt die Dachstiftung als Empfänger des Vermögens nach aussen auf, im Sinne der im Innenverhältnis vom Unterstifter übernommenen Bindungen

Verhältnis zu den Destinatären

  • Die Destinatäre sind die Nutzniesser des Stiftungsvermögens
  • Beim Dachstiftungssystem gibt es zwei Begünstigtenebenen
    • Ebene der Dachstiftung und
    • Ebene der Unterstiftungen

Verhältnis zu den Gläubigern

  • Gläubiger der Dachstiftung
    • Allgemeine Eigengläubiger der Dachstiftung
      • Gläubiger allgemeiner Art
      • Pflichtteilsberechtigte
      • Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
      • etc.
    • Unselbständige Unterstiftungen als „Gläubiger“
      • Ansprüche aus dem Unterstiftungszwecke
      • Ansprüche Dritter auf das Vermögen unselbständiger Unterstiftungen (zB Gläubiger des Unterstifters)
      • Pflichtteilsberechtigte
      • Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
      • Ansprüche des Unterstifters aus Schenkungswiderruf bzw. –rückfall oder Ansprüche aus dem Treuhandmodell
      • etc.
    • Selbständige Unterstiftungen als Gläubiger
      • Ansprüche aus dem Kooperationsmandat bzw. aus Führung des Anschlussmandats
  • Gläubiger der selbständigen Unterstiftung
    • Gläubiger allgemeiner Art
    • Pflichtteilsberechtigte
    • Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
    • etc.

Zwangsvollstreckung

  • Konkurs von Dachstiftungen bei unselbständigen Unterstiftungen
    • Bei Auflagenschenkungen (lebzeitig und von Todes wegen)
      • Stifter verfügt nur über limitierte Möglichkeiten / Einzelfallprüfung
    • Bei Treuhandverhältnis
    • Im übrigen gelten die Allgemeinen Regeln des SchKG
  • Konkurs von Dachstiftungen bei selbständigen Unterstiftungen
    • Nichteinbezug des Vermögens der selbständigen Unterstiftungen
  • Zwangsvollstreckung bei unselbständigen Unterstiftungen
    • Grundsatz
      • Keine eigene Zwangsvollstreckungsfähigkeit
    • Gläubiger des Stifters
      • Eingriff via Stifter-Zwangsvollstreckung
    • Stifter als „Gläubiger“
      • machtlos, ausser gegenüber der Dachstiftung
  • Konkurs von selbständigen Unterstiftungen
    • Es gelten die Allgemeinen Regeln des SchKG

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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