Die Dachstiftung hat vorerst die Errichtungselemente einer Stiftung (Widmung eines Vermögens zu einem besonderen Zweck) aufzuweisen, aber auch über die entsprechende Stiftungsorganisation zu verfügen:
Widmung
Vermögen
Zweck
- Genuine Dachstiftung
- zulässig, sofern und soweit die Stiftung der Fremdnützigkeit und der Bestimmtheit des Stiftungszwecks genügt
- Gemischte Dachstiftung
- zulässig
Stiftungsorganisation
- Oberstes Organ
- Stiftungsorgan (Stiftungsrat, d.h. Stiftungsratspräsident, Stiftungsräte)
- Inkompatibilitäten / Unvereinbarkeiten
- Revisionsstelle
- Revisionsstelle (ZGB 83b; Ausnahmen siehe ZGB 87 Abs. 1bis)
- Fakultative Organe
- zB Beirat
- zB Kuratorium
- Faktische Organe
- Person, die die effektiven Entscheidungen trifft oder die eigentliche Geschäftsführung wahrnimmt