Die ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienenden Vermögen, d.h. auch das Anlagestiftungsvermögen, sind von den direkten Steuern befreit.
Gleichwohl unterstehen Anlagestiftungen verschiedenen Steuerarten und Abgaben.
Ob und inwieweit Anlagestiftungen den Effektenhändler-Status haben können und damit stempelabgabepflichtig werden, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Literatur
- KRIEMLER ROLAND, Steuern und Abgaben bei Anlagestiftungen – Komplexe Steuerfragen trotz Befreiung der Anlagestiftungsvermögen von den direkten Steuern, 1-2/2020 Expert Focus, S. 63 ff.
Judikatur
- BGer 2C_1080/2014 vom 05.07.2016 (Verlustverrechnung bei Immobilien)