Jeder Anleger hat Anspruch auf
1. Information
- Abgabe der aktuellen Stiftungssatzung
- Mitteilung von Satzungsänderungen
- Jahresberichts-Publikation innert 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, enthaltend u.a.
- Organe der Stiftung
- Namen
- Funktion der Experten
- Immobilienschätzungs-Experten
- Anlageberater
- Anlagemanager
- Jahresrechnung nach ASV 38 bis 41
- Bericht der Revisionsstelle
- Anzahl ausgegebene Ansprüche pro Anlagegruppe
- Wichtige Ereignisse, Geschäfte und Beschlüsse der Anlagestiftung und der Tochtergesellschaften
- Hinweise auf Prospekte
- Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach ASV 26 Abs. 3
- Organe der Stiftung
- Aufsichtsbehörde kann im Interesse der Anleger zusätzliche Angaben einverlangen
- Kennzahlenpublikation (ausser bei Immobilien-Anlagegruppen) min. vierteljährlich
2. Auskunft
- Jederzeitiges Auskunftsrecht der Anleger gegenüber der Anlagestiftung
- zur Geschäftsführung
- Einsicht in das Rechnungswesen
- Ausnahme
- Verweigerung
- Schutzwürdige Interessen
- Gefahr der Geschäftsgeheimnisverletzung
- Zustimmung des Stiftungsratspräsidenten zur Verweigerung
- Verweigerung