Die Depotbank hat eine Bank im Sinne des Bankengesetzes zu sein.
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (BankG)
Die Anlagestiftung kann die Depotbank dazu ermächtigen, Teile des Anlagevermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- und Ausland zu übertragen, sofern und soweit die gehörige Sorgfalt in Auswahl, Instruktion und Überwachung des Sammelverwahrers gewährleistet ist.