Die Anlagestiftung hat für Buchführung und Rechnungslegung die Regeln von BVV2 47 zu beachten.
Verordnung über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Ferner wird auf die Ausführungen von ASV 38 – 40 verwiesen. Für die Bewertung ist ASV 41 massgebend.