Anlegerkreis
Die Anlagestiftung steht aufgrund von ASV 1 folgenden Anlegern zur Verfügung:
- Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts
- Freizügigkeitsstiftungen
- Auffangeinrichtungen
- Finanzierungsstiftungen
- Bankstiftungen pro Säule 3a
- Patronale Wohlfahrtsfonds
- der FINMA unterstellte Institute der kollektiven Kapitalanlage mit ihrem Anlegern
Anlegerstatus
- Erfordernis eines schriftlichen Aufnahmegesuches
- mit Nachweis der Antragstellerin, zum Anlegerkreis zu zählen
- Aufnahmeentscheid der Anlagestiftung, mit der Möglichkeit zur Aufnahmeverweigerung ohne Angabe von Gründen
- Anlegerstatus setzt das Bestehen eines Anspruchs oder einer verbindlichen Kapitalzusage voraus
Weiterführende Informationen
- Art. 1 ASV Anlegerkreis (Art. 53k Bst. a BVG)
- Als Anleger sind in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellte kollektive Kapitalanlagen mit solchem Anlegerkreis zulässig.
- Anlagestiftung hat gegenüber den Anlegern den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.