Die Errichtung der Stiftung kann angefochten werden, wenn berechtigte Drittinteressen verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Errichtung der Stiftung erbrechtliche Ansprüche von Ehegatten, Eltern oder Nachkommen des Stifters (Pflichtteile) oder wenn berechtigte Interessen von Gläubigern eines Stifters, welcher Konkurs geht, verletzt werden.
Die Anfechtung richtet sich gegen die als nichtig erachtete Stiftung selbst.